Medizinische Behandlungsfehler – Gutachten erforderlich

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Zahl der Beschwerden über vermeintliche medizinische Behandlungsfehler hat in der letzten Zeit zugenommen. Doch nicht immer erhärtet sich der Verdacht. Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen. Wenn das nicht möglich ist oder der Arzt jegliches Fehlverhalten bestreitet, hat der Patient verschiedene Möglichkeiten und Ansprüche, die es zu prüfen gilt.

Ausbleibender Therapieerfolg nicht zwingend Behandlungsfehler

Ein Fehler liegt vor, wenn die durchgeführte medizinische Maßnahme nicht dem allgemein anerkannten Standard entsprach. Allein die Tatsache, dass die angewandte Therapie nicht den gewünschten Erfolg hatte, belegt hingegen keinen Behandlungsfehler. Zudem muss der Fehler ursächlich für die Gesundheitsbeeinträchtigung sein. Ein Anspruch kann sich auch ergeben, wenn der Arzt den Patienten über die Risiken der Maßnahme, beispielsweise einer Operation, nicht vorschriftsmäßig aufgeklärt hat und dieser bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht eingewilligt hätte.

Anspruch auf Patientenakte

Um einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler prüfen zu können, ist die ärztliche Dokumentation grundlegend. Gegen die Erstattung der Kopiekosten hat der Patient einen Anspruch auf die Herausgabe von Fotokopien seiner Akte. Auf Grundlage der Akte und gegebenenfalls einer Untersuchung des Patienten kann ein medizinischer Sachverständiger den Sachverhalt begutachten. Diese Gutachten können privat beauftragt werden oder durch die Mithilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder der zuständigen Landesärztekammer eingeholt werden. Kommt es im weiteren Verlauf zu einem Klageverfahren, beauftragt das Gericht einen medizinischen Sachverständigen.

Verjährungsfristen beachten

Patienten sehen sich in solchen Fällen mit komplexen medizinischen und juristischen Problemen konfrontiert. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Auf keinen Fall sollten Betroffene zu lange zögern, weil etwaige Ansprüche nach drei Jahren verjähren können.

Beratung bei der Suche nach einem passenden Rechtsanwalt erteilt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder im Internet über den Anwaltsuchdienst: www.rakko.de.

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