Trennungskinder in der Pandemie
Keine Aussetzung des Umgangsrechts
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Die Corona-Pandemie hat im Familienleben tiefe Spuren hinterlassen. Besonders getrennte Paare und deren gemeinsame Kinder sind von vielen gerichtlichen Entscheidungen betroffen, die zwischenzeitlich ergangen sind. Dabei ist die generelle Möglichkeit einer Infektion nicht ausreichend, um dem jeweiligen erziehungsberechtigten Ex-Partner den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu verwehren. Werden vereinbarte gerichtliche Umgangsregelungen gebrochen, drohen ernste rechtliche Folgen bis hin zur Zwangshaft.
Umgangsrecht darf nicht ausgesetzt werden
Prinzipiell ist es trotz Pandemie nicht zulässig, dem getrenntlebenden Elternteil angesichts einer möglichen Ansteckung den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu verwehren. Das heißt, auch eine Impfung kann nicht zur Bedingung für den Kontakt gemacht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen der Ex-Partner oder eine andere umgangsberechtigte Person jedoch zuvor einen Negativtest vorweisen können. Verweigert ein Elternteil den berechtigten Umgang mit dem Kind, kann es bei Zuwiderhandlung gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung beziehungsweise einen gerichtlichen Umgangsbeschluss zur Verhängung von Zwangsgeld kommen. Auch eine sogenannte Zwangshaft kann drohen, um den betreffenden Obhutsberechtigten zur Fortsetzung des vereinbarten Umgangs zu zwingen. Dies gilt für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht eingetrieben werden kann.
Begleitung durch das Jugendamt
In manchen Fällen übergeben getrenntlebende Eltern das gemeinsame Kind einander nicht persönlich, sondern zum Beispiel eine Begleitperson des Jugendamts übernimmt diese Aufgabe. Gehört einer der Erwachsenen einer sogenannten Risikogruppe an, kann die Übergabe auch telefonisch begleitet werden, indem zum Beispiel die Mutter vom Jugendamt benachrichtigt wird, wenn der Vater zur Abholung vor der Eingangstür des Wohnhauses steht, sofern das Jugendamt Umgangsbegleiter ist. Nur in Ausnahmefällen kann der Kontakt tatsächlich untersagt werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Quarantäne eines Elternteils, behördlich angeordnete Ausgangssperren sowie eine nachgewiesene akute Infektion mit dem Coronavirus.
Wenn ein Elternteil in einem anderen Land lebt
Sind Eltern mit ihrem Kind ins Ausland gezogen oder ist das Kind erst dort geboren, kann ein Elternteil im Falle einer Trennung nicht eigenmächtig mit dem gemeinsamen Kind in das Herkunftsland zurückziehen. Ist der verbleibende Elternteil nicht einverstanden und das Kind wird dennoch nach einem Umzug ohne Absprache zurückgehalten, kann dies als internationale Kindesentführung gelten. Die Regelung gilt gleichermaßen für nichteheliche und eheliche Kinder. Auch die Pandemie ändert nichts an der Regelung zur Rückführung des Kindes, die somit nicht ausgesetzt werden darf.
Hygieneregeln sind keine Kindeswohlgefährdung
Generell stellen die während der Pandemie in Schulen geltenden Hygieneregeln wie Maskenpflicht, Abstandsregeln und die verpflichtende Teilnahme an Coronaschnelltests rechtlich keine Gefährdung des Kindeswohl dar.
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