Unverheiratete Paare – die sieben größten Probleme
Viele Paare in Deutschland leben unverheiratet zusammen und das bis an ihr Lebensende. Für die Beteiligten selbst und nach außen hin unterscheiden sich diese Lebensgemeinschaften nicht von konventionellen Ehen. Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Regelungen vorsieht, bleiben die Partner auch nach Jahrzehnten vor dem Gesetz Fremde. Die Liierten sollten ihr Lebenskonstrukt daher genau auf den Prüfstand stellen. Hier erfahren unverheiratete Paare, wo die sieben größten Probleme liegen und wie sie sie vermeiden können.
1. Todesfall
Im Todesfall stehen dem überlebenden Partner keine Erbansprüche zu. Entsprechende Regelungen können aber in einem Testament getroffen werden. Ein gemeinschaftliches Testament können unverheiratete Paare allerdings nicht errichten. Hingegen bietet ein Erbvertrag die Möglichkeit, eine gemeinsame Verfügung zu beurkunden.
2. Steuern
Bei Schenkungen oder im Erbfall sind Unverheiratete nicht begünstigt. Der Begünstigte hat lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss den darüber hinausgehenden Betrag versteuern. Ehegatten können dagegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben oder als Schenkung erhalten.
3. Hinterbliebenenrente
Nach dem Tod des Partners sind Überlebende nicht durch eine Witwen- oder Witwerrente abgesichert. Eine Hinterbliebenenrente steht lediglich Ehegatten zu. Die Ehe muss ein Jahr vor dem Tod geschlossen worden sein. Wird die Ehe kurz vor dem Tod nur der Versorgung wegen eingegangen, reicht das für den Bezug der Rente nicht aus.
4. Trennung
Für den Fall einer Trennung sieht das Gesetz keine Regelungen für unverheiratete Paare vor. Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn oder einen Versorgungsausgleich bestehen also nicht. Nur derjenige, der gemeinsame Kinder betreut, hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Rentenanwartschaften werden nach einer Trennung nicht ausgeglichen. Jeder Partner muss allein für seine Altersversorgung aufkommen. Insbesondere wenn gemeinsame Vermögenswerte wie Immobilien angeschafft werden, sollten unverheiratete Paare einen Partnerschaftsvertrag errichten, der Regelungen für den Fall der Trennung enthält.
5. Gemeinsame Kinder
Erhebliche Unterschiede gibt es auch bei den Regelungen zur Abstammung gemeinsamer Kinder. Der Ehepartner der Mutter ist automatisch der Vater. Bei Paaren ohne Trauschein kann der Vater freiwillig die Vaterschaft anerkennen. Alternativ muss ein streitiges Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor Gericht durchgeführt werden. Auch die elterliche Sorge steht dem unverheirateten Vater nicht automatisch zu. Soll auch der Vater über das Sorgerecht verfügen, müssen Unverheiratete gegenüber dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. In Streitfällen entscheidet das Familiengericht.
6. Krankenversicherung
Für unverheiratete Paare ist im Rahmen der Krankenversicherung keine Familienversicherung vorgesehen. Im Sinne des Sozialrechts sind sie keine Familienangehörigen und somit verpflichtet, sich selbst zu versichern.
7. Medizinische Notfälle
In Notfällen erteilen Ärzte dem nichtehelichen Partner keine Auskunft über den Zustand des Patienten. Eine vorab errichtete Vorsorgevollmacht kann dem Lebenspartner im Fall von Geschäftsunfähigkeit Entscheidungskompetenzen einräumen, sodass er bei medizinischen Maßnahmen wie Operationen seine Meinung äußern kann.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: https://www.rakko.de/
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