Zuzahlungsbefreiung jetzt für das neue Kalenderjahr beantragen
Damit Patienten, die dauerhaft verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigen, nicht übermäßig finanziell belastet werden, gilt eine Höchst- bzw. Belastungsgrenze, bis zu der die Rezeptgebühr geleistet werden muss. Übersteigt der Eigenanteil an allen Zuzahlungen, beispielsweise für Krankenhausaufenthalte oder Physiotherapie, diese Grenzen, können sich Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen für das laufende Kalenderjahr bei ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen. Solange die Krankenkasse dem Antrag noch nicht zugestimmt hat, muss der Patient die Zuzahlung jedoch leisten, erläutert Ursula Funke, Präsidentin der Landesapothekerkammer Hessen. Wird dem Antrag dann stattgegeben, können geleistete Zuzahlungen, die zum Befreiungszeitpunkt bereits über der Belastungsgrenze lagen, von der Krankenkasse rückwirkend erstattet werden. Für Patienten, die regelmäßig Zuzahlungen über der Belastungsgrenze leisten müssen, ist es auch möglich, den entsprechenden Betrag im Voraus – also noch in diesem Monat – der Krankenkasse zu bezahlen, um dann sofort zum Jahresbeginn die Befreiung zu erhalten und sich das Sammeln von Quittungen ersparen.
Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung
Einen Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen können Patienten bei der Krankenkasse stellen, wenn sie die sogenannte Belastungsgrenze erreichen. Diese richtet sich u. a. nach dem Bruttoeinkommen einer Familie wie zum Beispiel Gehalt oder Rente und fällt damit individuell aus. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent. Informationen, wer als chronisch krank eingestuft wird, erhält man beim Hausarzt oder der Krankenkasse.
Unterstützung durch die Apotheke
Wenn die Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, wird bei der Krankenkasse zusammen mit den Einkommensnachweisen und den Belegen über geleistete Zuzahlungen ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für das laufende Jahr gestellt. Bei der Quittungserstellung muss beachtet werden, dass diese immer den Namen des Versicherten ausweist. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Bescheinigung aus. Beim Sammeln der Zuzahlungsbelege ist die Apotheke vor Ort behilflich. „Wenn Patienten eine Stammapotheke vor Ort und dort eine Kundenkarte haben und mit der Speicherung ihrer Arzneimitteldaten einverstanden sind, kann diese Apotheke jederzeit eine Auflistung der Zuzahlungen erstellen“ so Ursula Funke.
Zwischen Aufzahlung und Zuzahlung unterscheiden
Von der Zuzahlung zu unterscheiden sind die sogenannten Aufzahlungen. Liegt der Preis eines Medikaments über dem Festbetrag, der von der Krankenkasse erstattet wird, muss der Patient nicht nur die Zuzahlung entrichten, sondern auch die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis. Diese Differenz muss auch bei einer vorliegenden Zuzahlungsbefreiung geleistet werden, ebenso gilt das auch bei Kindern.
Der Landesapothekerkammer Hessen gehören rund 6.600 Apothekerinnen und Apotheker an. Der Heilberuf des Apothekers unterliegt einem gesetzlichen Auftrag. Zu den Aufgaben der Landesapothekerkammer gehören die Förderung der Fort- und Weiterbildung und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten durch ihre Mitglieder. Die Landesapothekerkammer stellt ebenso eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in ganz Hessen mit Medikamenten sicher.
3415 Zeichen, inkl. Leerzeichen.